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I. Abschnitt: Regularien

 

§1 Konstitution

(1) Die Legislaturperiode beginnt regulär am 01. März und endet am 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres.

(2) Der Fachschaftsrat Information & Kommunikation bildet sich durch mindestens drei, höchstens fünf gewählte Mitglieder               (vgl. §37 Nr.1 Satzung der Studierendenschaft). Vertreter sind zur Mitarbeit herzlichst eingeladen und haben Mitrederecht.             Vertreter erhalten bei Absagen anderer stimmberechtigter Mitglieder ein Stimmrecht. Die Vergabe des Stimmrechts richtet           sich nach der Reihenfolge des Wahlergebnisses.

(3) Die Mitglieder des Fachschaftsrats Information & Kommunikation bestätigen in ihrer ersten Sitzung die Annahme des                     Wahlamtes.

 

II. Abschnitt: Aufgaben des Fachschaftsrats Information & Kommunikation

 

§2 Vorgaben

(1) Der Fachschaftsrat Information & Kommunikation richtet sich in seiner Arbeit nach den Vorgaben abgeleitet durch §20 des           Niedersächsichen Hochschulgesetzes, der Satzung der Studierendenschaft, der Organisationssatzung der                                           Studierendenschaft, der Wahlordnung der Studierendenschaft und der Finanzordnung der Studierendenschaft.

(2) Der Fachschaftsrat Information & Kommunikation nimmt seine Geschäftsfähigkeit durch den Beschluss der                                       Geschäftsordnung des Fachschaftsrats Information & Kommunikation auf. Diese soll die Arbeit im Fachschaftsrat                             Information & Kommunikation festlegen und für die zu vertretenden Studierenden verdeutlichen.

(3) Eine Änderung der Geschäftsordnung ist jederzeit durch Beschluss des Fachschaftsrats Information & Kommunikation,                   durch Vortrag auf einer Fachschaftsvollversammlung und nach Legitimation durch das Studierendenparlament sowie des             Justiziariat in Stellvertreutung der Hochschulleitung möglich.

(4) Die Aufgaben gliedern sich wie folgt auf (vgl. §38 Satzung der Studierendenschaft und §29 Niedersächsisches                                     Hochschulgesetz):

Nr. 1: Meinungsvertretung der Studierendenschaft,

Nr. 2: Kommissarische Mitarbeit in Lehre und Studium,

Nr. 3: Planung und Koordination studentischer Aktionen, Sitzungen und Veranstaltungen,

Nr. 4: Vernetzung mit anderen studentischen und akademischen Gremien,

Nr. 5: Führung der studentischen Finanzen nach §6 Finanzordnung der Studierendenschaft,

Nr. 6: Kontrolle der Aufgaben des Fakultätsfachschaftsrat

(5) Eine Planung der Tätigkeiten soll für jedes Semester zu Beginn des Semesters soweit möglich veröffentlicht werden.

 

§3 Einsetzung eines Fakultätsfachschaftsrates (vgl. §38 1.c. Satzung)

(1) Der Fachschaftsrat Information & Kommunikation setzt mit den anderen Fachschaftsräten gemeinsam einen                                     Fakultätsfachschaftsrat ein. Dieser wird nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft gewählt (vgl. §41).

(2) Laut Satzung wird der Fakultätsfachschaftsrat innerhalb der ersten 15 Vorlesungstage nach Konstitution aller                                   Fachschaftsräte der Fakultät gewählt.
(3) Der Fachschaftsrat beauftragt den Fakultätsfachschaftsrat mit der Verwaltung der studentischen Räume.

(4) Der Fachschaftsrat beauftragt den Fakultätsfachschaftsrat mit seiner finanziellen Geschäftsführung. Über diese hat der                 Fakultätsfachschaftsrat gundsätzlich Rechenschaft abzulegen. Der Fachschaftsrat soll den Fakultätsfachschaftsrat am Ende           des Haushaltsjahres entlasten.
(5) Zu der Geschäftsführung der Finanzen beansprucht der Fachschaftsrat Information & Kommunikation folgende Inhalte:

Nr. 1: Aufstellung eines Haushaltsplanes in Zustimmung mit den Fachschaftsräten
Nr. 2: Für Ausgaben, die 1000€ übersteigen, ist die Zustimmung des Fachschaftsrats notwendig

Nr. 3: Kassenprüfungen und Berichte am Ende jedes Semesters
Nr. 4: Am Jahresende eine Jahresabschlussprüfung, Bilanzplan und Finanzverzeichnis (inkl. aktueller Kontostand und               Materialinventar)

(6) Die Wahrnehmung der Geschäftsführung des Fakultätsfachschaftsrats wird durch alle Fachschaftsräte unterstützt und                   kontrolliert.

(7) Auf einem Treffen aller Mitglieder aller Fachschaftsräte der Fakultät können Beschlüsse bezüglich des                                                 Fakultätsfachschaftsrats getroffen werden. Hierzu gehören u.a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Fakultätsfachschaftsrats,           Zustimmung im Sinne §3 (1), (4), (5) und (7).

(8) Soweit eine Fachschaft dem Fakultätsfachschaftsrat das Vertrauen entzieht, ist dieser handlungsunfähig in der                                 Geschäftsführung (vgl. §40 (20) Satz 1 und 2).

 

III. Abschnitt: Sitzungen & Fachschaftsvollversammlungen
 

§4 Fristen & Tagesordnung
(1) Fachschaftsratsitzungen und Fachschaftsvollversammlungen werden mit einer Frist von mindestens fünf Tagen eingeladen           und öffentlich zugänglich ausgehängt.

(2) Fachschaftsvollversammlungen können nach §29 der Satzung der Studierendenschaft vom Fachschaftsrat, von mindestens           zehn Studierenden der Abteilung oder vom Ältestenrat, bzw. stellvertretend vom Präsidium des Studierendenparlaments               einberufen werden.

(3) Die Fachschaftsvollversammlung sollte mindestens einmal im Semester einberufen werden.

(4) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung festgelegt. Ein Entwurf der Tagesordnung wird mit jeder Einladung versandt.

(5) Anträge zur Sitzung können bis zum Sitzungsbeginn eingereicht werden,

(6) Ordnungspunkte und Anträge mit dringlichen Inhalt können durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit in die aktuelle             Tagesordnung aufgenommen werden.

(7) Zu den Sitzungen sollen sich die Mitglieder an- und abmelden.

 

§5 Beschlussfähigkeit
(1) Die Sitzung ist mit mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

 

§6 Sitzungen
(1) Die Sitzungsleitung wird zwischen den Mitgliedern des Fachschaftsrats gewechselt.

(2) Die Sitzungsleitung wird auf der vorherigen Sitzung bestimmt. Ihr obliegt die fristgerechte Einladung mitsamt dem fertigen           Protokoll.

(3) Der Fachschaftsrat hält in der kontinuierlichen Vorlesungszeit alle zwei Wochen und außerhalb der kontinuierlichen                       Vorlesungszeit pro Semester mindestens zwei Mal eine Sitzung.

 

§7 Protokoll
(1) Das Protokollamt wird zwischen den Mitgliedern des Fachschaftsrats gewechselt.

(2) Das Protokollamt wird auf der Sitzung selbst vergeben. Protokolle werden zeitnah zur Sitzung spätestens nach drei                         Werktagen verschickt. Das Protokoll sollte auf der nächsten Sitzung abgestimmt werden. Anmerkungen können dort mit                 eingearbeitet werden.

 

§8 Öffentlichkeit und Gäste
(1) Jede Fachschaftsratsitzung ist hochschul-öffentlich. Gäste haben grundsätzlich Rederecht. Mit Zweidrittel-                                           Mehrheitsbeschluss (vgl. §3 (2) Satzung der Studierendenschaft) kann die Öffentlichkeit für einen Ordnungspunkt                             ausgesetzt werden. Nicht-gewählte Fachschaftsratmitglieder müssen während dieser Zeit die Sitzung verlassen.                                 Personaldebatten sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(2) Die Studierenden der Fachschaft werden zu jeder Sitzung mitsamt Tagesordnung informiert.

(3) Protokolle sind im Fachschaftsratordner, im Konferenzraum zu finden, auf Anfrage zugänglich.

(4) Der Fachschaftsrat ist den Studierenden der Fachschaft zu allen Inhalten eine Rechenschaft schuldig. Mindestens ein                     Rechenschaftsbericht muss zum Ende der Legislaturperiode auf einer Fachschaftsvollversammlung gehalten werden.

 

§9 Ausschüsse
(1) Arbeitsaufträge oder größere Aufträge können in zu gründende Ausschüsse ausgegliedert werden. Alle Studierenden der             Fakultät können sich bei den Ausschüssen beteiligen.

(2) Die Arbeitsergebnisse werden von den Ausschüssen vorgestellt. Es ist stets sinnvoll sich an die Ergebnisse der Ausschüsse             als Fachschaftsrat zu halten. Änderungsvorschläge können, auch vom Fachschaftsrat, stets aufgenommen werden.

(3) Die Ergebnisse der Ausschüsse werden erst mit einem Beschluss des Gremiums (entweder Fachschaftsrat oder                               Fachschaftsvollversammlung) wirksam.

 

IV. Abschnitt: Verschiedenes

 

§10 Ausscheiden aus dem Fachschaftsrat
(1) Ein Ausscheiden aus dem Fachschaftsrat geschieht normalerweise durch Exmatrikulation oder Neuwahl nach §37 Nr. 3                   Satzung der Studierendenschaft.

(2) Mit einer Zweidrittelmehrheit auf einer regulären Fachschaftsvollversammlung kann ein Mitglied des Fachschaftsrats                     abgewählt werden (vgl. §37 Nr.3c Satzung der Studierendenschaft).

(3) Alle alten Mitglieder des Fachschaftsrats beenden durch die Konstituierung des neuen Fachschaftsrats ihr Mandat.

 

§11 Inkrafttreten
(1) Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die Geschäftsordnung wurde vom Fachschaftsrat beschlossen am 12.12.2014.

(3) Die Geschäftsordnung wurde (noch) nicht vom Studierendenparlament legitimiert.

(4) Die Geschäftsordnung wurde veröffentlicht am 03.01.2015.

 

 

 

Unsere Geschäftsordnung kannst du hier herunterladen. Das Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) findest du hier sowie die Satzung der Studierendenschaft der Hochschule Hannover hier.

Geschäftsordnung

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